§ 35 DRiG - Vorläufige Untersagung der Amtsgeschäfte
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§ 35 Vorläufige Untersagung der AmtsgeschäfteIn einem Verfahren nach § 18 Abs. 3, § 19 Abs. 3, § 21 Abs. 3, §§ 30 und 34 kann das Gericht auf Antrag dem Richter die Führung seiner Amtsgeschäfte vorläufig untersagen.
Diskussion zu § 35 DRiG
LX
17.07.2025 17:39
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