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§ 39 DRiG - Wahrung der Unabhängigkeit
Stand 31.12.2021
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§ 39 Wahrung der Unabhängigkeit
Der Richter hat sich innerhalb und außerhalb seines Amtes, auch bei politischer Betätigung, so zu verhalten, daß das Vertrauen in seine Unabhängigkeit nicht gefährdet wird.