§ 39 DRiG - Wahrung der Unabhängigkeit
§ 39 Wahrung der Unabhängigkeit Der Richter hat sich innerhalb und außerhalb seines Amtes, auch bei politischer Betätigung, so zu verhalten, daß das Vertrauen in seine Unabhängigkeit nicht gefährdet wird.
Diskussion zu § 39 DRiG
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16.07.2025 07:57