§ 42 Nebentätigkeiten in der RechtspflegeEin Richter ist zu einer Nebentätigkeit (Nebenamt, Nebenbeschäftigung) nur in der Rechtspflege und in der Gerichtsverwaltung verpflichtet.
Diskussion zu § 42 DRiG
LX
15.07.2025 12:58
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