§ 42 DRiG - Nebentätigkeiten in der Rechtspflege
§ 42 Nebentätigkeiten in der Rechtspflege Ein Richter ist zu einer Nebentätigkeit (Nebenamt, Nebenbeschäftigung) nur in der Rechtspflege und in der Gerichtsverwaltung verpflichtet.
Diskussion zu § 42 DRiG
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13.08.2025 14:09