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§ 42 DRiG - Nebentätigkeiten in der Rechtspflege
Stand 31.12.2021
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§ 42 Nebentätigkeiten in der Rechtspflege
Ein Richter ist zu einer Nebentätigkeit (Nebenamt, Nebenbeschäftigung) nur in der Rechtspflege und in der Gerichtsverwaltung verpflichtet.