§ 45a DRiG - Bezeichnungen der ehrenamtlichen Richter
§ 45a Bezeichnungen der ehrenamtlichen Richter Die ehrenamtlichen Richter in der Strafgerichtsbarkeit führen die Bezeichnung "Schöffe", die ehrenamtlichen Richter bei den Kammern für Handelssachen die Bezeichnung "Handelsrichter" und die anderen ehrenamtlichen Richter die Bezeichnung "ehrenamtlicher Richter".
Diskussion zu § 45a DRiG
LX
08.06.2025 20:49