§ 46 DRiG - Geltung des Bundesbeamtenrechts
§ 46 Geltung des Bundesbeamtenrechts Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten für die Rechtsverhältnisse der Richter im Bundesdienst bis zu einer besonderen Regelung die Vorschriften für Bundesbeamte entsprechend.
Diskussion zu § 46 DRiG
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09.06.2025 16:07