§ 71 DRiG - Geltung des Beamtenstatusgesetzes
§ 71 Geltung des Beamtenstatusgesetzes Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten für das Statusrecht der Richter im Landesdienst bis zu einer besonderen Regelung die Vorschriften des Beamtenstatusgesetzes entsprechend.