§ 25 BauNVO - Fortführung eingeleiteter Verfahren
§ 25 Fortführung eingeleiteter Verfahren Für Bauleitpläne, deren Aufstellung oder Änderung bereits eingeleitet ist, sind die dieser Verordnung entsprechenden bisherigen Vorschriften weiterhin anzuwenden, wenn die Pläne bei dem Inkrafttreten dieser Verordnung bereits ausgelegt sind.