§ 25e BauNVO - Überleitungsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Mobilisierung von Bauland
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§ 25e Überleitungsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Mobilisierung von BaulandIst der Entwurf eines Bauleitplans vor dem 23. Juni 2021 nach § 3 Absatz 2 des Baugesetzbuchs oder nach dem Planungssicherstellungsgesetz öffentlich ausgelegt worden, ist auf ihn diese Verordnung in der bis zum 23. Juni 2021 geltenden Fassung anzuwenden. Das Recht der Gemeinde, das Verfahren zur Aufstellung des Bauleitplans erneut einzuleiten, bleibt unberührt.