- 1.
Wohngebäude,
- 2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
- 3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
- 4.
sonstige Gewerbebetriebe,
- 5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
- 6.
Gartenbaubetriebe,
- 7.
Tankstellen,
- 8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.