Open user menu
§ 3 BUrlG - Dauer des Urlaubs
Stand 06.10.2020
Zurück
Übersetzung
Teilen
§ 3 Dauer des Urlaubs
(1) Der Urlaub beträgt jährlich mindestens 24 Werktage.
(2) Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind.