§ 3 BNV - Zulässigkeit von Nebentätigkeiten im Bundesdienst
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§ 3 Zulässigkeit von Nebentätigkeiten im BundesdienstAufgaben, die für den Bund oder bundesunmittelbare Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts wahrgenommen werden, sind grundsätzlich in ein Hauptamt einzuordnen. Sie sollen nicht als Nebentätigkeit zugelassen werden, wenn sie mit dem Hauptamt in Zusammenhang stehen.