§ 106a LuftVZO - Selbstbehalt
§ 106a Selbstbehalt Die Vereinbarung eines Selbstbehaltes des Versicherungsnehmers ist zulässig. Der Selbstbehalt kann dem Anspruch des Dritten jedoch nicht entgegengehalten werden.
Diskussion zu § 106a LuftVZO
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15.07.2025 02:16