§ 13 LuftVZO - Lufttüchtigkeitszeugnis für die Ausfuhr
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§ 13 Lufttüchtigkeitszeugnis für die AusfuhrFür Luftfahrtgerät, das ausgeführt werden soll, kann die zuständige Stelle ein Lufttüchtigkeitszeugnis für die Ausfuhr oder eine entsprechende Bescheinigung ausstellen, wenn der Nachweis der Lufttüchtigkeit erbracht ist.