§ 13 LuftVZO - Lufttüchtigkeitszeugnis für die Ausfuhr
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§ 13 Lufttüchtigkeitszeugnis für die AusfuhrFür Luftfahrtgerät, das ausgeführt werden soll, kann die zuständige Stelle ein Lufttüchtigkeitszeugnis für die Ausfuhr oder eine entsprechende Bescheinigung ausstellen, wenn der Nachweis der Lufttüchtigkeit erbracht ist.
Diskussion zu § 13 LuftVZO
LX
28.06.2025 19:40
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