§ 38 LuftVZO - Begriffsbestimmungen und Einteilung
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§ 38 Begriffsbestimmungen und Einteilung(1) Flughäfen sind Flugplätze, die nach Art und Umfang des vorgesehenen Flugbetriebs einer Sicherung durch einen Bauschutzbereich nach § 12 des Luftverkehrsgesetzes bedürfen.
(2) Die Flughäfen werden genehmigt als
1.
Flughäfen des allgemeinen Verkehrs (Verkehrsflughäfen),
2.
Flughäfen für besondere Zwecke (Sonderflughäfen).
Diskussion zu § 38 LuftVZO
LX
18.07.2025 06:12
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