- 1.
die Bezeichnung des Flughafens,
- 2.
die Lage des Flughafens,
- 3.
die geographische Lage und Höhe des Flughafenbezugspunkts,
- 4.
die Angabe, zu welcher Klasse des Anhangs 14 des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt der Flughafen, gegebenenfalls entsprechend seiner ersten Ausbaustufe, gehört,
- 5.
die Richtung und Länge der Start- und Landebahnen,
- 6.
die Angaben über den Umfang der ersten Ausbaustufe, falls der Flughafen in mehreren Stufen ausgebaut wird,
- 7.
die Arten der Luftfahrzeuge, die den Flughafen benutzen dürfen,
- 8.
bei einem Sonderflughafen den Zweck, dem dieser dienen soll,
- 9.
eine Auflage zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung mit Festlegung der Höhe der Versicherungssumme,
- 10.
die nach Absatz 1 Satz 4 zu erfüllenden Auflagen.