§ 5 Änderung der MusterzulassungWird ein zugelassenes Muster geändert und ist für die Änderung der Nachweis der Lufttüchtigkeit nach der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät erbracht, ändert die zuständige Stelle die Musterzulassung oder erteilt eine andere Musterzulassung. Die Änderung des zugelassenen Musters, die nicht vom Inhaber der Musterzulassung entwickelt wurde, wird durch Erteilung einer Ergänzung zur Musterzulassung zugelassen. Die Vorschriften der §§ 3 bis 4 sind entsprechend anzuwenden.
Diskussion zu § 5 LuftVZO
LX
23.05.2025 11:36
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