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§ 50 LuftVZO - Genehmigungsbehörde
Stand 21.06.2021
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§ 50 Genehmigungsbehörde
Die Genehmigung eines Landeplatzes wird von der Luftfahrtbehörde des Landes erteilt, in dem das Gelände liegt. § 39 Abs. 2 ist anzuwenden.