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§ 58 LuftVZO - Betrieb des Segelfluggeländes
Stand 21.06.2021
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§ 58 Betrieb des Segelfluggeländes
Bei dem Betrieb des Segelfluggeländes gelten § 41 Abs. 1, § 44 Abs. 1, § 45 Abs. 1, § 46 Abs. 5 und § 53 Abs. 3 entsprechend. Für den Halter eines Segelfluggeländes besteht keine Betriebspflicht.