§ 58 LuftVZO - Betrieb des Segelfluggeländes
§ 58 Betrieb des Segelfluggeländes Bei dem Betrieb des Segelfluggeländes gelten § 41 Abs. 1, § 44 Abs. 1, § 45 Abs. 1, § 46 Abs. 5 und § 53 Abs. 3 entsprechend. Für den Halter eines Segelfluggeländes besteht keine Betriebspflicht.