§ 75 LuftVZO - Nebenbestimmungen und Aufsicht
§ 75 Nebenbestimmungen und Aufsicht (1) Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden und befristet werden. § 20 Abs. 3 Satz 1 bis 4 des Luftverkehrsgesetzes gilt entsprechend.
(2) Für die Aufsicht gilt § 65 entsprechend.