- 1.
die Bezeichnung des Eigentümers, und zwar- a)
bei natürlichen Personen den Namen und die Anschrift sowie andere, den Eigentümer deutlich kennzeichnende Merkmale, soweit dies zur Klarstellung erforderlich ist,
- b)
bei juristischen Personen und Gesellschaften des Handelsrechts die Firma oder den Namen sowie den Sitz, bei einer offenen Handelsgesellschaft ferner die Namen aller Gesellschafter und bei einer Kommanditgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien die Namen aller persönlich haftenden Gesellschafter,
- c)
bei mehreren Eigentümern die Anteile der Berechtigten in Bruchteilen oder das für die Gemeinschaft maßgebende Rechtsverhältnis, ferner einen von den Berechtigten bevollmächtigten Vertreter;
- 2.
die Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten, soweit der Eigentümer seinen Wohn- oder Geschäftssitz nicht in der Bundesrepublik Deutschland hat;
- 3.
die Angabe der Staatsangehörigkeit des Eigentümers; bei juristischen Personen oder Gesellschaften des Handelsrechts die Angabe der Staatsangehörigkeit der Vertretungsberechtigten oder persönlich haftenden Personen und auf Verlangen einen Auszug aus dem Vereins-, Handels- oder Genossenschaftsregister; die deutsche Staatsangehörigkeit ist auf Verlangen nachzuweisen;
- 4.
bei juristischen Personen und Gesellschaften des Handelsrechts die Erklärung, wem der überwiegende Teil ihres Vermögens oder Kapitals sowie die tatsächliche Kontrolle darüber zusteht und die Erklärung über die Staatsangehörigkeit dieser Personen; die den Erklärungen zugrunde liegenden tatsächlichen Behauptungen sind auf Verlangen nachzuweisen;
- 5.
die Erklärung, dass das Luftfahrzeug außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung nicht in einem öffentlichen Register eingetragen ist; die Erklärung ist auf Verlangen glaubhaft zu machen;
- 6.
die Angabe des Verwendungszweckes;
- 7.
den Namen und die Anschrift des Halters, wenn der Eigentümer nicht zugleich Halter ist; bei mehreren Haltern gilt Nummer 1 Buchstabe c sinngemäß;
- 8.
den regelmäßigen Standort des Luftfahrzeugs;
- 9.
ein von der zuständigen Stelle nach der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 der Kommission vom 20. November 2003 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen (ABl. L 315 vom 28.11.2003, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 962/2010 (ABl. L 281 vom 27.10.2010, S. 78) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung genehmigtes Instandhaltungsprogramm, sofern nicht § 12 Absatz 3 der Verordnung zur Prüfung von Luftgerät zutrifft.