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§ 90 LuftVZO - Erlaubnisbehörde
Stand 21.06.2021
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§ 90 Erlaubnisbehörde
Die Erlaubnis zum Ausflug nach § 2 Abs. 6 des Luftverkehrsgesetzes wird von dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur oder einer anderen von ihm bestimmten Stelle erteilt.