§ 94 ErlaubnisbehördeDie Erlaubnis zum Einflug nach § 2 Abs. 7 des Luftverkehrsgesetzes wird, unbeschadet von § 97, vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur oder einer von ihm bestimmten Stelle erteilt.
Diskussion zu § 94 LuftVZO
LX
09.10.2025 00:58
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