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§ 94 LuftVZO - Erlaubnisbehörde
Stand 21.06.2021
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§ 94 Erlaubnisbehörde
Die Erlaubnis zum Einflug nach § 2 Abs. 7 des Luftverkehrsgesetzes wird, unbeschadet von § 97, vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur oder einer von ihm bestimmten Stelle erteilt.