§ 98 LuftVZO - Anzuwendende Vorschriften
§ 98 Anzuwendende Vorschriften Für die Erteilung der Erlaubnis, Rücknahme, Widerruf und Aufsicht ist § 93 sinngemäß anzuwenden.
Diskussion zu § 98 LuftVZO
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26.07.2025 15:28