- 1.
- Familienname, Vornamen, Geburtsname, Geburtsdatum und -ort,
- 2.
- Staatsangehörigkeit, Geschlecht,
- 3.
- Art und Registernummer des Befähigungszeugnisses oder sonstigen -nachweises, Datum der Erteilung und Gültigkeitsdauer,
- 4.
- mit dem Befähigungszeugnis oder sonstigen -nachweis verbundene Befugnisse einschließlich eventueller Beschränkungen,
- 5.
- früher erteilte Befähigungszeugnisse oder sonstige -nachweise sowie
- 6.
- bestandskräftige oder vorläufig wirksame Entscheidungen einer Behörde über die Entziehung, den Widerruf, die Rücknahme, das Ruhen oder die Beschränkung der dem Befähigungszeugnis oder sonstigen -nachweis zugrunde liegenden Berechtigung.
(4) Die nach Absatz 3 gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen, soweit dies zu den in Absatz 2 Satz 1 genannten Zwecken erforderlich ist, an die Vollzugsbehörden des Bundes und der Länder übermittelt werden. Sie dürfen unter den Voraussetzungen des Satzes 1 auch auf Antrag an die von der Eintragung betroffene Person, an Unternehmen oder an Behörden eines anderen Staates übermittelt werden. Die Übermittlung, die nicht im Rahmen von Tätigkeiten erfolgt, die ganz oder teilweise in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union fallen, unterbleibt, soweit die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung hat, insbesondere wenn bei den in Satz 2 genannten Stellen kein angemessenes Datenschutzniveau gewährleistet ist. Die nach Absatz 3 gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen in anonymisierter Form für den in Absatz 2 Satz 3 genannten Zweck an die Europäische Kommission und die
Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs übermittelt werden.
(5) Der Empfänger ist in den Fällen des Absatzes 4 ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die übermittelten Daten nur zu dem Zweck verarbeitet werden dürfen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden.
(6) Die Bundesbehörden, die für die Ausstellung der Befähigungszeugnisse oder sonstigen -nachweise zuständig sind, übermitteln dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie unverzüglich die nach Absatz 3 zu speichernden Daten zur Aufnahme in das Seeleute-Befähigungs-Verzeichnis.
§ 9g (1) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt führt eine Datei
- 1.
- zur Feststellung, welche Befähigungsnachweise in der Sportseeschifffahrt, die von einem nach § 7 Absatz 1 Beliehenen erteilt worden sind, eine Person besitzt,
- 2.
- zur Feststellung, welche Befähigungsnachweise ruhen, entzogen oder sichergestellt worden sind.
(2) Zu den in Absatz 1 genannten Zwecken können folgende Daten erhoben, gespeichert und verwendet werden:
- 1.
- Vor- und Nachname des Inhabers,
- 2.
- Anschrift des Inhabers,
- 3.
- Geburtsdatum, Geburtsort des Inhabers,
- 4.
- Datum der Erteilung der Fahrerlaubnis,
- 5.
- Ausstellungsdatum, ausstellende Stelle und Nummer des erteilten Sportbootführerscheins,
- 6.
- nach § 6 Absatz 4 der Verordnung über das Führen von Sportbooten in ihrer jeweils gültigen Fassung erteilte Auflagen,