- 7.
- im Fall der Verlustmeldung eines Sportbootführerscheins das Datum der Erteilung einer Ersatzausfertigung,
- 8.
- im Fall der Entziehung oder des Ruhens der Fahrerlaubnis den Grund sowie die Frist, innerhalb derer eine neue Fahrerlaubnis nicht erteilt werden darf,
- 9.
- im Fall der Sicherstellung das Datum der Sicherstellung und die verwahrende Behörde.
(3) Bei der Herstellung der Befähigungsnachweise durch Dritte haben die nach § 7 Absatz 1 Beliehenen dem Hersteller die hierfür erforderlichen Daten zu übermitteln. Der Hersteller darf diese Daten der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt für die Zwecke des Absatzes 1 Nummer 1 übermitteln. Der Hersteller darf ausschließlich zum Nachweis des Verbleibs des Befähigungsnachweises alle Seriennummern der hergestellten Befähigungsnachweise erheben, speichern und verwenden. Die Erhebung, Speicherung und Verwendung der übrigen im Befähigungsnachweis enthaltenen Angaben sind nur zulässig, sofern die Angaben ausschließlich und vorübergehend der Herstellung des Befähigungsnachweises und der Übermittlung der entsprechenden Informationen an die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt dienen. Die in den Sätzen 3 und 4 genannten Angaben sind nach der Erhebung, Speicherung oder Verwendung vom Hersteller unverzüglich zu löschen. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch für die Erzeugung eines Befähigungsnachweises in digitaler Form.
(4) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt kann den nach § 7 Absatz 1 Beliehenen zur Feststellung, ob eine Person einen von diesen Verbänden erteilten Befähigungsnachweis besitzt, einen lesenden und schreibenden Zugriff auf die Datei nach Absatz 1 gewähren. Sofern dies für die Erteilung von Sportbootführerscheinen erforderlich ist, kann die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt den nach § 7 Absatz 1 Beliehenen zur Feststellung, ob eine Person ein Befähigungszeugnis oder einen
sonstigen Befähigungsnachweis für die Führung von Sportfahrzeugen besitzt und welchen Gültigkeitsstatus dieser hat, zudem einen lesenden Zugriff auf die diesbezüglich gespeicherten Informationen zu dieser Person in ihren Verzeichnissen gewähren. Sind zu einer Person keine Informationen nach Satz 1 oder Satz 2 in der Datei nach Absatz 1 gespeichert, ist dies den in Satz 1 genannten Beliehenen von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt automatisiert mitzuteilen, ohne dass der in Satz 1 oder Satz 2 genannte Zugriff gewährt wird.
(5) Die nach Absatz 2 gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen zum Zwecke der
- 1.
- Durchführung von Verwaltungsaufgaben
- a)
- nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes, des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes oder des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes erlassener Rechtsvorschriften oder
- b)
- auf Grund der Landeswassergesetze oder auf Grund dieser Gesetze erlassener Rechtsverordnungen,
- 2.
- Verfolgung von Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Schiffsverkehr stehen, an Gerichte, Staatsanwaltschaften, das Bundeskriminalamt als Strafverfolgungsbehörde und die Polizeidienststellen der Länder,
- 3.
- Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten auf dem Gebiet der Schifffahrt an Gerichte, Staatsanwaltschaften, Dienststellen