- der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes und die Polizeidienststellen der Länder oder
- 4.
- Vollstreckung einer Anordnung über das Ruhen von Fahrerlaubnissen, Patenten, Befähigungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen, ihre Entziehung, ihre Rücknahme, ihren Widerruf oder ihr Ruhen an Dienststellen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes und die Polizeidienststellen der Länder
(6) Die nach Absatz 2 gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen an die hierfür zuständigen Stellen der Europäischen Union sowie an internationale Organisationen und andere Staaten, bei denen ein angemessener Datenschutzstandard gewährleistet ist, übermittelt werden, soweit dies im jeweiligen Einzelfall erforderlich ist
- 1.
- für Verwaltungsaufgaben auf dem Gebiet der Schifffahrt, einschließlich der ordnungsgemäßen Durchführung von Prüfungsverfahren oder Entziehung von Befähigungsnachweisen,
- 2.
- zur Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Schifffahrt oder
- 3.
- zur Verfolgung von Straftaten nach Maßgabe der Vorschriften für die internationale Rechtshilfe in Strafsachen.
(7) Die nach Absatz 2 gespeicherten personenbezogenen Daten sind unverzüglich zu löschen, sobald sie für die Aufgaben nach Absatz 1 nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch,
- 1.
- wenn der Befähigungsnachweis zurückgegeben wird,
- 2.
- wenn eine amtliche Mitteilung über den Tod des Befähigungsnachweisinhabers eingeht.
(8) Die nach § 7 Absatz 1 Beliehenen haben in einem mit der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt abgestimmten Dateiformat das gesamte gemeinsame Verzeichnis der Inhaber einer Fahrererlaubnis für Sportschifffahrt mit dem Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen bis zum 31. Dezember 2023 an die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt zu übermitteln. Nach vollständiger Übertragung ist das gemeinsame Verzeichnis der Inhaber einer Fahrerlaubnis von den nach § 7 Absatz 1 Beliehenen unverzüglich zu löschen. Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt ist befugt, die nach Satz 1 übermittelten Daten zu erheben und in der Datei nach Absatz 1 zu speichern und zu den in Absatz 1 genannten Zwecken zu verwenden.
§ 10 (weggefallen)
§ 11 Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Übermittlung von Unterlagen, die sich auf das Schifffahrtsgeschäft beziehen (insbesondere Verträge, Protokolle, Briefe, Studien, Marktberichte, Statistiken, Gutachten) und die Erteilung von Auskünften hierüber an Behörden und sonstige Stellen des Auslandes zu verbieten oder von einer Genehmigung abhängig zu machen, soweit dies erforderlich ist, um die deutsche Seeschifffahrt in der Freiheit ihrer wirtschaftlichen Betätigung zu schützen.
§ 12 Die zuständige Behörde kann für die Überprüfung eines Schiffes unter fremder Flagge in einem deutschen Hafen vor dem Auslaufen des Schiffes eine Sicherheitsleistung bis zur Höhe der voraussichtlich hierfür entstehenden Gebühren und Auslagen entgegennehmen.