§ 3a (1) Hat eine Person eine Störung oder eine Gefahr verursacht, so haben die Behörden der Wasserstraßen-​ und Schifffahrtsverwaltung des Bundes ihre Maßnahmen gegen sie zu richten. Hat eine Person, die zu einer Verrichtung bestellt ist, die Störung oder die Gefahr in Ausführung der Verrichtung verursacht, so können die Behörden ihre Maßnahmen auch gegen den richten, der die Person zur Verrichtung bestellt hat.
(2) Erfordert der Zustand einer Sache Maßnahmen der Behörden, so sind die Maßnahmen gegen den Inhaber der tatsächlichen Gewalt zu richten. Sie können auch gegen den Eigentümer oder einen anderen Berechtigten gerichtet werden, außer wenn der Inhaber der tatsächlichen Gewalt diese gegen den Willen des Eigentümers oder des sonstigen Berechtigten ausübt. Gehen Störung oder Gefahr von einer herrenlosen Sache aus, so können die Maßnahmen gegen denjenigen gerichtet werden, der das Eigentum an der Sache aufgegeben hat.
§ 3b (1) Die Behörden können selbst, auch durch Beauftragte, Störungen beseitigen oder Gefahren abwehren, wenn
1.
Maßnahmen gegen die nach § 3a verantwortlichen Personen nicht oder nicht rechtzeitig möglich oder nicht zweckmäßig sind oder
2.
gemäß § 3a ergangene Aufforderungen, die Störung oder die Gefahr zu beseitigen, nicht oder nicht rechtzeitig durchgesetzt werden können.
Die verantwortlichen Personen sind unverzüglich zu unterrichten.
(2) Entstehen den Behörden durch die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme Kosten, so sind die nach § 3a verantwortlichen Personen zum Ersatz verpflichtet. Die Kosten können im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden.
(3) Geht die Störung oder die Gefahr von einer Sache aus, die nicht ein in einem deutschen Schiffsregister eingetragenes Schiff oder ein in der Luftfahrzeugrolle nach dem Luftverkehrsgesetz eingetragenes Luftfahrzeug ist, und werden vor der deutschen Küste Maßnahmen außerhalb des Küstenmeeres zum Schutze der Schifffahrt, der Meeresumwelt, der Küste oder damit zusammenhängender Interessen erforderlich, so findet Absatz 2 insoweit Anwendung, als das internationale Recht dies zulässt.
§ 3c (1) Die Behörden können Maßnahmen auch gegen andere als die nach § 3a verantwortlichen Personen treffen, wenn
1.
eine erhebliche Störung zu beseitigen oder eine unmittelbar bevorstehende erhebliche Gefahr abzuwehren ist,
2.
Maßnahmen gegen die nach § 3a verantwortlichen Personen nicht oder nicht rechtzeitig möglich sind oder keinen Erfolg versprechen,
3.
Maßnahmen nach § 3b Absatz 1 unmöglich oder unzureichend, insbesondere nicht rechtzeitig möglich sind und
4.
die heranzuziehenden Personen ohne erhebliche eigene Gefährdung und ohne Verletzung höherwertiger Pflichten in Anspruch genommen werden können.
(2) Bei Unfällen mit Öl-, Gas- und Chemikalientankern, die eine erhebliche Umweltverschmutzung zur Folge haben können, sind Maßnahmen nach Absatz 1 auch dann zulässig, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2 und 3 nicht vorliegen.
(3) Die Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen nur so lange und so weit getroffen und aufrechterhalten werden, als nicht andere Maßnahmen zur Beseitigung der Störung oder zur Abwehr der Gefahr getroffen werden können.
(4) Der Betroffene kann für den ihm durch die Maßnahmen entstandenen Schaden einen angemessenen Ausgleich verlangen.