§ 5 HWG
§ 5 Für homöopathische Arzneimittel, die nach dem Arzneimittelgesetz registriert oder von der Registrierung freigestellt sind, darf mit der Angabe von Anwendungsgebieten nicht geworben werden.
Diskussion zu § 5 HWG
LX
27.06.2025 10:13