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§ 11 UZwGBw - Androhung der Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges
Stand 06.04.2020
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§ 11 Androhung der Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges
Die Anwendung einer Maßnahme des unmittelbaren Zwanges ist anzudrohen, außer wenn es die Lage nicht zuläßt.