§ 11 UZwGBw - Androhung der Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges
§ 11 Androhung der Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges Die Anwendung einer Maßnahme des unmittelbaren Zwanges ist anzudrohen, außer wenn es die Lage nicht zuläßt.
Diskussion zu § 11 UZwGBw
LX
15.07.2025 18:55