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§ 13 UZwGBw - Hilfeleistung für Verletzte
Stand 06.04.2020
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§ 13 Hilfeleistung für Verletzte
Wird unmittelbarer Zwang angewandt, ist Verletzten, soweit es nötig ist und die Lage es zuläßt, beizustehen und ärztliche Hilfe zu verschaffen.