§ 19 Einschränkung von GrundrechtenDie in Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland geschützten Grundrechte auf Leben, körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.
Diskussion zu § 19 UZwGBw
LX
08.06.2025 00:52
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