Gesetz zur Sicherstellung des Verkehrs

Erster Abschnitt. Sicherstellung durch Rechtsverordnungen

§ 1 Gegenstand von Rechtsverordnungen (1) Um die für Zwecke der Verteidigung erforderlichen lebenswichtigen Verkehrsleistungen, insbesondere zur Versorgung der Zivilbevölkerung und der Streitkräfte, sicherzustellen, können durch Rechtsverordnung Vorschriften erlassen werden über
1.
die Benutzung und den Betrieb einschließlich der Ausrüstung von Verkehrsmitteln, -​wegen, -​anlagen und -​einrichtungen,
2.
die Lenkung, Beschleunigung und Beschränkung der Beförderung von Personen und Gütern, des Umschlags und der An- und Abfuhr sowie über die Behandlung von Gütern im Verkehr,
3.
die Beschränkung der Veräußerung oder der sonstigen rechtsgeschäftlichen Überlassung von ihrer Zweckbestimmung zugeführten Verkehrsmitteln an Ausländer (§ 2 Absatz 5 des Außenwirtschaftsgesetzes).
(2) Für die in Absatz 1 genannten Zwecke können durch Rechtsverordnung Vorschriften auch erlassen werden über
1.
den Bau, die Instandsetzung und die Unterhaltung von Verkehrswegen, -​anlagen und -​einrichtungen,
2.
die Zulassung, die personelle Besetzung und die Reihenfolge der Instandsetzungen von Verkehrsmitteln sowie über die technischen Anforderungen an Verkehrsmittel,
3.
die Begründung, Erweiterung oder Beschränkung von Betriebs-​ und Beförderungspflichten,
4.
das Verhalten bei der Benutzung von Verkehrsmitteln, -​wegen, -​anlagen und -​einrichtungen sowie die Verpflichtung, bestimmte Verkehrswege, -​anlagen und -​einrichtungen zu benutzen.
(3) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als
1.
Verkehrsunternehmen auch Umschlags-​ und Speditionsunternehmen sowie Unternehmen der Lagerei, soweit sie dem Verkehr dienen,
2.
Verkehrsleistungen auch die mit ihnen verbundenen Nebenleistungen, insbesondere Umschlags-​ und Speditionsleistungen sowie Leistungen der Lagerei, soweit sie dem Verkehr dienen,
3.
Verkehrsanlagen und -​einrichtungen auch Umschlags-​ und Speditionsanlagen und -​einrichtungen sowie Anlagen und Einrichtungen von Unternehmen der Lagerei, soweit sie dem Verkehr dienen.
§ 2 Voraussetzungen und Grenzen der Rechtsverordnungen (1) Rechtsverordnungen nach § 1 dürfen nur erlassen werden,
1.
um eine Gefährdung des lebenswichtigen Verkehrs zu beheben oder zu verhindern und
2.
wenn ihr Zweck durch andere Maßnahmen nicht, nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßigen Mitteln erreicht werden kann.
(2) Die Rechtsverordnungen sind auf das unerläßliche Maß zu beschränken. Sie sind inhaltlich so zu gestalten, daß in die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit der Beteiligten so wenig wie möglich eingegriffen und die Leistungsfähigkeit der Gesamtwirtschaft möglichst wenig beeinträchtigt wird.