- durch öffentliche Bekanntmachung in der Presse, im Rundfunk oder in einer sonstigen ortsüblichen und geeigneten Weise vorgenommen werden. In diesen Fällen gilt die Zustellung mit dem auf die Bekanntgabe folgenden Tag als bewirkt.
2.
Zustellungen an Führer von Seeschiffen, Binnenschiffen und Luftfahrzeugen können auch durch Funkspruch vorgenommen werden. Eine Ausfertigung der Verfügung ist gleichzeitig dem Eigentümer oder Besitzer zu übermitteln.
§ 19 Ausführung des Gesetzes für Verteidigungszwecke (1) Die Ausführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen obliegt für die in § 1 genannten Zwecke
1.
dem Bund hinsichtlich
a)
der Eisenbahnen im Sinne des Allgemeinen Eisenbahngesetzes, soweit es sich nicht um deren Kraftfahrzeugverkehr handelt,
b)
der Seeschiffahrt,
c)
der Binnenschiffahrt auf den Bundeswasserstraßen und den mit ihnen in Verbindung stehenden schiffbaren Gewässern, ausgenommen die Häfen,
d)
des Verkehrs mit Luftfahrzeugen,
e)
der Bundeswasserstraßen,
f)
Aufgaben auf dem Gebiet des Straßenverkehrs, soweit sie über den Bereich eines Landes hinausgehen,
2.
im übrigen den Ländern, einschließlich der Gemeinden und Gemeindeverbände, im Auftrag des Bundes.
(2) Die Landesregierungen können bestimmen, daß die nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes kreisangehörigen Gemeinden zugewiesenen Aufgaben von kommunalen Zusam‑
menschlüssen oder Gemeindeverbänden wahrgenommen werden.
(3) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann die Wahrnehmung von Aufgaben nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe f auf dem Gebiet des Güterkraftverkehrs dem Bundesamt für Logistik und Mobilität übertragen. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann die Wahrnehmung von Aufgaben nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a dem Eisenbahn-​Bundesamt übertragen.
(4) In Ländern, in denen in den Gemeinden und Gemeindeverbänden für Auftragsangelegenheiten ein kollegiales Organ zuständig ist, tritt an dessen Stelle der Hauptverwaltungsbeamte der Gemeinde oder des Gemeindeverbands.
(5) Soweit dieses Gesetz oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 2 von den Ländern, einschließlich der Gemeinden und Gemeindeverbände, im Auftrag des Bundes ausgeführt werden, übt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur die Befugnisse der Bundesregierung nach Artikel 85 des Grundgesetzes aus. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann diese Befugnisse sowie seine Weisungsbefugnis nach Artikel 85 Abs. 3 des Grundgesetzes auf Bundesoberbehörden übertragen. Allgemeine Verwaltungsvorschriften nach Artikel 85 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates, wenn die Voraussetzung des § 2 Abs. 3 vorliegt oder die Verwaltungsvorschriften die Ausführung von Rechtsverordnungen betreffen, die ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen worden sind.
(6) Allgemeine Verwaltungsvorschriften nach Artikel 86 des Grundgesetzes erläßt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.