§ 12 VerkSiG - Erweiterte Leistungspflicht von Verkehrsunternehmen
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§ 12 Erweiterte Leistungspflicht von VerkehrsunternehmenVerkehrsunternehmen, die einer gesetzlichen Betriebs- und Beförderungspflicht unterliegen, können hinsichtlich der zur Aufrechterhaltung des lebenswichtigen Verkehrs unentbehrlichen Verkehrsmittel, -anlagen und -einrichtungen zu Leistungen im Sinne des § 10 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 6 verpflichtet werden, wenn dies für Zwecke der Verteidigung unumgänglich notwendig ist und die Voraussetzung des § 2 Abs. 3 vorliegt.
Diskussion zu § 12 VerkSiG
LX
13.07.2025 15:56
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