§ 16 Interessenausgleich (1) Bei der Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ist darauf hinzuwirken, daß die Interessen der auf Verkehrsleistungen angewiesenen zivilen und militärischen Stellen sowie die der Verkehrs- und Baulastträger im Rahmen der Gesamtplanung für die Landesverteidigung angemessen berücksichtigt und ausgeglichen werden. (2) Bei Maßnahmen auf Grund dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ist darauf Rücksicht zu nehmen, daß der Verkehrsablauf und die Entwicklung der Verkehrsunternehmen und Verkehrsanlagen nicht mehr beeinträchtigt werden, als dies im übergeordneten Verteidigungsinteresse notwendig ist.