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§ 17 VerkSiG - Vorsorge
Stand 12.07.2021
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§ 17 Vorsorge
Der Bund, die Länder, die Gemeinden und Gemeindeverbände haben die personellen, organisatorischen und materiellen Voraussetzungen zur Durchführung der Maßnahmen zu schaffen, die für die in § 1 genannten Zwecke erforderlich sind.