§ 20 VerkSiG - Ausführung des Gesetzes für die Zwecke nach § 9 Abs. 2
§ 20 Ausführung des Gesetzes für die Zwecke nach § 9 Abs. 2 Die Ausführung dieses Gesetzes für die in § 9 Abs. 2 genannten Zwecke obliegt hinsichtlich der Eisenbahnen des Bundes dem Bund, im übrigen den Ländern als eigene Angelegenheit.