§ 34 VerkSiG - Stadtstaaten-Klausel
§ 34 Stadtstaaten-Klausel Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften über die Zuständigkeit von Behörden dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.