§ 5 VerkSiG - Zuständigkeiten zum Erlaß von Rechtsverordnungen
Teilen
§ 5 Zuständigkeiten zum Erlaß von Rechtsverordnungen(1) Rechtsverordnungen nach den §§ 1, 3 und 4 erläßt die Bundesregierung. Die Bundesregierung kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur übertragen.
(2) Rechtsverordnungen nach den §§ 1, 3 und 4 erläßt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wenn die Voraussetzung des § 2 Abs. 3 vorliegt. Es kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf
1.
die ihm nachgeordneten Bundesober- oder -mittelbehörden,
2.
die Landesregierungen, auch mit der Ermächtigung zur Weiterübertragung der Befugnis,