§ 29 WoBindG - Einschränkung des Grundrechts der Unverletzlichkeit der Wohnung
§ 29 Einschränkung des Grundrechts der Unverletzlichkeit der Wohnung Durch dieses Gesetz wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt.