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§ 29 WoBindG - Einschränkung des Grundrechts der Unverletzlichkeit der Wohnung
Stand 13.01.2021
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§ 29 Einschränkung des Grundrechts der Unverletzlichkeit der Wohnung
Durch dieses Gesetz wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt.