§ 5 WoBindG - Ausstellung der Bescheinigung über die Wohnberechtigung
§ 5 Ausstellung der Bescheinigung über die Wohnberechtigung Die Bescheinigung über die Wohnberechtigung (Wohnberechtigungsschein) wird in entsprechender Anwendung des § 27 Abs. 1 bis 5 des Wohnraumförderungsgesetzes erteilt.
Diskussion zu § 5 WoBindG
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27.06.2025 19:00