§ 5 WoBindG - Ausstellung der Bescheinigung über die Wohnberechtigung
§ 5 Ausstellung der Bescheinigung über die Wohnberechtigung Die Bescheinigung über die Wohnberechtigung (Wohnberechtigungsschein) wird in entsprechender Anwendung des § 27 Abs. 1 bis 5 des Wohnraumförderungsgesetzes erteilt.