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§ 112 AktG - Vertretung der Gesellschaft gegenüber Vorstandsmitgliedern
Stand 30.06.2021
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§ 112 Vertretung der Gesellschaft gegenüber Vorstandsmitgliedern
Vorstandsmitgliedern gegenüber vertritt der Aufsichtsrat die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich. § 78 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.