§ 2 AktG - Gründerzahl
§ 2 Gründerzahl An der Feststellung des Gesellschaftsvertrags (der Satzung) müssen sich eine oder mehrere Personen beteiligen, welche die Aktien gegen Einlagen übernehmen.
Diskussion zu § 2 AktG
LX
13.08.2025 17:34