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§ 211 AktG - Wirksamwerden der Kapitalerhöhung
Stand 30.06.2021
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§ 211 Wirksamwerden der Kapitalerhöhung
(1) Mit der Eintragung des Beschlusses über die Erhöhung des Grundkapitals ist das Grundkapital erhöht.
(2) (weggefallen)