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§ 212 AktG - Aus der Kapitalerhöhung Berechtigte
Stand 30.06.2021
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§ 212 Aus der Kapitalerhöhung Berechtigte
Neue Aktien stehen den Aktionären im Verhältnis ihrer Anteile am bisherigen Grundkapital zu. Ein entgegenstehender Beschluß der Hauptversammlung ist nichtig.