§ 219 AktG - Verbotene Ausgabe von Aktien und Zwischenscheinen
§ 219 Verbotene Ausgabe von Aktien und Zwischenscheinen Vor der Eintragung des Beschlusses über die Erhöhung des Grundkapitals in das Handelsregister dürfen neue Aktien und Zwischenscheine nicht ausgegeben werden.