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§ 219 AktG - Verbotene Ausgabe von Aktien und Zwischenscheinen
Stand 30.06.2021
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§ 219 Verbotene Ausgabe von Aktien und Zwischenscheinen
Vor der Eintragung des Beschlusses über die Erhöhung des Grundkapitals in das Handelsregister dürfen neue Aktien und Zwischenscheine nicht ausgegeben werden.