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§ 223 AktG - Anmeldung des Beschlusses
Stand 30.06.2021
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§ 223 Anmeldung des Beschlusses
Der Vorstand und der Vorsitzende des Aufsichtsrats haben den Beschluß über die Herabsetzung des Grundkapitals zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.