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§ 316 AktG - Kein Bericht über Beziehungen zu verbundenen Unternehmen bei Gewinnabführungsvertrag
Stand 30.06.2021
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§ 316 Kein Bericht über Beziehungen zu verbundenen Unternehmen bei Gewinnabführungsvertrag
§§ 312 bis 315 gelten nicht, wenn zwischen der abhängigen Gesellschaft und dem herrschenden Unternehmen ein Gewinnabführungsvertrag besteht.