§ 326 AktG - Auskunftsrecht der Aktionäre der Hauptgesellschaft
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§ 326 Auskunftsrecht der Aktionäre der HauptgesellschaftJedem Aktionär der Hauptgesellschaft ist über Angelegenheiten der eingegliederten Gesellschaft ebenso Auskunft zu erteilen wie über Angelegenheiten der Hauptgesellschaft.