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§ 397 AktG - Anordnungen bei der Auflösung
Stand 30.06.2021
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§ 397 Anordnungen bei der Auflösung
Ist die Auflösungsklage erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der in § 396 Abs. 1 Satz 1 bestimmten Behörde durch einstweilige Verfügung die nötigen Anordnungen treffen.